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Allgemeine Geschäftsbedingungen der OLDFUTURE AG

a. Allgemeines

1. Vertragsgrundlagen

OLDFUTURE AG erbringt ihre Leistungen und erteilt ihre Aufträge auf der Grundlage dieser AGB. Anderslautende schriftliche Abreden vorbehalten, finden allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Lieferanten keine Anwendung.

Für gewisse Waren und Dienstleistungen (insb. der Kategorie «Digitale Kommunikation») muss OLDFUTURE AG dem Besteller unter Umständen spezifische, für Teilkomponenten der Waren/Mietobjekte geltende Bedingungen von Lieferanten überbinden (bspw. Softwarelizenzverträge). Diese Spezialbedingungen sind in der Offerte ausgewiesen und werden nebst diesen AGB integraler Vertragsbestandteil. Offerten von OLDFUTURE AG sind zeitlich beschränkt gültig. Die in der Offerte bezeichnete Frist läuft ab Datum der Offerte. Bei Widersprüchen zwischen Offerten von OLDFUTURE AG und den AGB gehen die Offerten vor. Angaben in Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Rechte Dritter

Die Besteller oder Lieferanten von OLDFUTURE AG bestätigen, dass sie über die für die Vertragserfüllung notwendigen Rechte (namentlich Urheber-, Marken-, Designrechte, etc.) an dem von ihnen an OLDFUTURE AG gelieferten Material verfügen und dieses Material keine Rechte Dritter verletzt. OLDFUTURE AG ist berechtigt, jeden Auftrag als Referenzprojekt in ihren Werbematerialien (Print und Online) unter Nennung des Vertragspartners und unter Verwendung des entsprechenden Materials aufzuführen. OLDFUTURE AG darf von ihr für die Auftragserfüllung beigezogene Lieferanten von Werkteilen auf Anfrage dieser Lieferanten ermächtigen, den Auftrag ihrerseits als Referenzprojekt auszuweisen. Es liegt im freien Ermessen von OLDFUTURE AG, eine Ermächtigung zu erteilen oder nicht.

Die Besteller oder Lieferanten halten OLDFUTURE AG bei allfälligen Ansprüchen von Dritten schadlos.

3. Verrechnung

Der Besteller oder Lieferant von OLDFUTURE AG verzichtet darauf, Forderungen von OLDFUTURE AG mit eigenen Forderungen zu verrechnen.

4. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis untersteht materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

Gerichtsstand ist der Sitz der OLDFUTURE AG. OLDFUTURE AG kann den Besteller oder Lieferanten auch an jedem anderen zuständigen Gericht belangen.

b. OLDFUTURE AG als Lieferant

1. Leistungserbringung

OLDFUTURE AG ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte beizuziehen oder diesen die Pflicht zur Leistungserbringung ganz oder teil-weise zu übertragen.

2. Verbindlichkeit der Offerte/Auftragsbestätigung

Änderungen am Leistungsumfang auf Wunsch des Bestellers nach Erteilung der Auftragsbestätigung sind nur nach Absprache mit OLDFUTURE AG möglich. Der Besteller trägt sämtliche hierbei anfallenden Kosten gemäss Zusatzofferte. Storniert der Besteller einen Auftrag nach Erteilung der Auftragsbestätigung, bleibt die gesamte Auftragssumme geschuldet. Es steht OLDFUTURE AG frei, die bestellte Ware oder das Mietobjekt anderweitig zu verwenden. Diesfalls berechnet OLDFUTURE AG dem Besteller nur die Differenz zwischen der von ihm geschuldeten Auftragssumme und dem Reinerlös aus dem Ersatzgeschäft.

3. Mitwirkungspflicht des Bestellers

Der Besteller verpflichtet sich, seine für die Leistungserbringung durch OLDFUTURE AG notwendigen Mitwirkungspflichten (bspw. Schaffung der vereinbarten Installationsumgebung, Zurverfügungstellung von Gerätschaften, Datenanlieferung, Zurverfügungstellung von Plänen, etc.) gemäss Spezifikation in der Offerte fristgerecht und vollständig zu erfüllen.

Der Besteller ist verantwortlich für die Einholung allfälliger für die Verwendung der bestellten Ware oder des Mietobjekts notwendigen Bewilligungen und trägt die damit zusammenhängenden Kosten.

Der Besteller trägt den durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstandenen Aufwand und Schaden.

4. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit der Ablieferung der Ware an den Besteller oder den vom Besteller für die Entgegennahme der Ware bezeichneten Dritten auf den Besteller über.

Mit Bestätigung dieser AGB geben Sie Ihr Einverständnis in allen wesentlichen Punkten zur Eintragung eines solchen Eigentumsvorbehaltes. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, OLDFUTURE AG auf erste Aufforderung hin Ihr Einverständnis in allen wesentlichen Punkten zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes nochmals schriftlich zu bestätigen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises sind Sie nicht zur Weiterveräusserung eines Produktes befugt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

OLDFUTURE AG bleibt Eigentümerin der von ihr gelieferten Ware (Hardware/Software/Lizenzen) bis diese vollständig bezahlt ist. Der Besteller ermächtigt OLDFUTURE AG, jederzeit die Eintragung ihres Eigentums im amtlichen Register vorzunehmen. Mit Bestätigung dieser AGB geben Sie Ihr Einverständnis in allen wesentlichen Punkten zur Eintragung eines solchen Eigentumsvorbehaltes. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, OLDFUTURE AG auf erste Aufforderung hin Ihr Einverständnis in allen wesentlichen Punkten zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes nochmals schriftlich zu bestätigen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises sind Sie nicht zur Weiterveräusserung eines Produktes befugt.

6. Mietobjekte

Der Besteller darf die Mietobjekte nur zu eigenen Zwecken und in dem im Auftrag spezifizierten Umfang benutzen. Der Besteller darf die Mietsache nicht an Dritte weitergeben.

Der Besteller haftet vollumfänglich für von ihm oder von Dritten verursachten Schäden an der Mietsache. Er hat die Mietsache während der Mietdauer entsprechend zu versichern. Der Mieter trägt zudem die Kosten für allfällige durch nicht sachgerechte Handhabung der Mietsache notwendig werdende Serviceleistungen durch OLDFUTURE AG oder von ihr beigezogene Dritte.

Vorbehältlich einer anderslautenden Regelung in der Offerte, dürfen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der Mietsache ausschliesslich durch OLDFUTURE AG oder durch von ihr direkt beauftragte Dritte durchgeführt werden. Der Mieter trägt die Kosten bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache.

7. Preise, Zahlungsbedingungen

Die in den Offerten von OLDFUTURE AG festgelegten Preise sind Fixpreise. Abweichende Bestimmungen in der Offerte vorbehalten, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

    • −  90% bei Auftragsbestätigung
    • −  10% gleichzeitig mit Ablieferung der Ware/des Mietobjekts

Bei Verzug mit Zahlungen ist ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 8% ab Rechnungsdatum geschuldet. OLDFUTURE AG ist überdies berechtigt, sämtliche Arbeiten einzustellen, bis die fälligen Zahlungen geleistet sind.

Unsere Preise gelten nur bei Abnahme der angebotenen Mengen und Ausführung. Bei Stornierung/Änderung von bereits erteilten Aufträgen, wird ein entsprechender Mehraufwand in Rechnung gestellt.

8. Liefertermine

Lieferfristen bzw. Liefertermine sind auf den Offerten von OLDFUTURE AG speziell vermerkt. Die Lieferfrist läuft ab dem Folgetag, nachdem OLDFUTURE AG Kenntnis von der Vertragsannahme erhalten hat. Treten Verzögerungen ein, die OLDFUTURE AG trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann, verschieben sich die Liefertermine entsprechend (z.B. schlechte Witterung, höhere Gewalt, Verzug der Leistungserbringung durch Drittpersonen etc.). Änderungen am Leistungsgegenstand durch den Besteller nach Erteilung der Auftragsbestätigung oder

Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller können ebenfalls zu einem Aufschub der Lieferfristen bzw. Liefertermine führen.

9. Prüfung und Abnahme

Der Besteller hat die Lieferungen von OLDFUTURE AG innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und OLDFUTURE AG allfällige Mängel innert weiteren 5 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist weitere Mängel auf, sind diese ebenfalls innert 5 Arbeitstagen nach Entdeckung OLDFUTURE AG schriftlich mitzuteilen.

Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Prüfung oder die rechtzeitige schriftliche Meldung, gilt die Lieferung als genehmigt.

10. Gewährleistung

Vorbehältlich einer abweichenden Regelung in der Offerte, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Bei Teilkomponenten kann eine Herstellergarantie bestehen, die OLDFUTURE AG dem Besteller überbindet. Solche Herstellergarantien sind in der Offerte nicht ausgewiesen.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung bzw. zu dem in der Herstellergarantie genannten Termin. Für Ereignisse, die OLDFUTURE AG nicht beeinflussen kann (z.B. Sturmschäden [Windgeschwindigkeiten ≥ 70km/h] etc.) besteht keine Gewährleistung.

Die unterschiedliche Beschaffenheit von Grundmaterialien (bspw. textile Unterlage) oder andere technische Faktoren (bspw. Displaybeschaffenheit) können zu nicht vermeidlichen, moderaten Abweichungen in Farbe und Darstellung von Werken führen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel und damit keinen Gewährleistungsfall dar. Bei rechtzeitiger Prüfung und rechtzeitiger Mitteilung ist OLDFUTURE AG unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsanspruches und Verzicht des Bestellers auf weitere Schadenersatzansprüche nur zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet.

11. Haftung

Der Besteller hat wegen Mängeln an einer Lieferung einzig die in Ziffer 10. ausdrücklich genannten Rechte. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz. Jegliche weitere Haftung der OLDFUTURE AG wird wegbedungen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der OLDFUTURE AG.

Die Haftung von OLDFUTURE AG ist in jedem Fall beschränkt auf den Betrag des Wertes der eigenen Arbeiten von OLDFUTURE AG (Rechnungsbetrag). Dies gilt auch für Leistungen, die OLDFUTURE AG als Generalunternehmerin erbringt. Die Kosten von Drittparteien (Grafiker, Webentwickler, Elektriker, Monteur etc.) gehören in diesem Fall nicht dazu.

Der Besteller hat keinen Fall Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, entgangene Werbeeinnahmen, Verlust von Aufträgen sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ansprüche des Bestellers gegenüber der OLDFUTURE AG aufgrund des

Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

Eine Haftung der OLDFUTURE AG für die von ihr zur Erfüllung des Vertrages beigezogenen Hilfspersonen wird wegbedungen.

c. OLDFUTURE AG als Besteller

1. Liefertermine

Liefertermine sind Fixtermine. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine ist OLDFUTURE AG berechtigt, vollumfänglich Schadenersatz geltend zu machen.

2. Prüfung und Abnahme

OLDFUTURE AG prüft Lieferungen innert 30 Arbeitstagen.

3. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit der Ablieferung. Treten an der Lieferung Umstände ein, die oder eine Drittperson zu vertreten hat und die eine Ersatzlieferung erfordern (z.B. Fehler bei der Konfektionierung durch OLDFUTURE AG, fehlerhafte Produktion etc.), verpflichtet sich der Lieferant, umgehend eine Ersatzlieferung zu Selbstkosten vorzunehmen oder OLDFUTURE AG sämtliche Unterlagen herauszugeben, die OLDFUTURE AG benötigt, um die Ersatzlieferung selbständig herzustellen oder herstellen zu lassen.

Stand Dezember 2018

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